Ergänzung


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Geschrieben von Horst E am 22. November 2018 23:30:02:

Als Antwort auf: Dich nicht, lieber Sebastian... geschrieben von Horst E am 22. November 2018 22:58:03:

Und noch zur Ergänzung:

Folgende Produkte unterliegen der CE-Kennzeichnung:

1. Aktive implantierbare medizinische Geräte
2. Gasverbrauchseinrichtungen
3. Seilbahnen für den Personenverkehr
4. Umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
5. Elektromagnetische Verträglichkeit
6. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
7. Explosivstoffe für zivile Zwecke
8. Warmwasserheizkessel
9. In-vitro-Diagnostika
10. Aufzüge
11. Niederspannung
12. Maschinen
13. Messgeräte
14. Medizinische Geräte
15. Lärmemissionen in die Umwelt
16. Nichtselbsttätige Waagen
17. Persönliche Schutzausrüstungen
18. Druckgeräte
19. Pyrotechnik
20. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
21. Sportboote
22. Spielzeugsicherheit
23. Einfache Druckbehälter
24. Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
25. Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II).

Wenn ich das richtig interpretiere, dann passt die Luftstandheizung in keinen der aufgeführten Punkte so richtig. Evtl. könnte man überlegen ob der Verbrauch (4. Punkt) oder EMV (Radioempfang, 5. Punkt) ein Thema wäre und ob das Ding zu laut ist (15.) und wenn das Ding eine Funkfernsteuerung hat käme auch noch (20.) in Betracht und grundsätzlich auch noch (25.) aber davon mal abgesehen scheint es keine Richtlinie zu geben die da eine CE-Kennzeichnung erfordert und dann ist das leider auch streng genommen so, daß ein CE-Kennzeichnung gar nicht erlaubt ist.

Man braucht nicht einmal zwei Normen um sich zu widersprechen, manchmal klappt das schon in einer einzigen.

Gruß Horst

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