Das stimmt so nicht !


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Geschrieben von Werner am 12. Mai 2019 21:25:02:

Als Antwort auf: in dubio pro reo geschrieben von MarkusMünchen am 12. Mai 2019 10:21:46:

Moin,

in jedem Zivilprozeß, der keinen anderslautenden Vertrag zur Grundlage hat, muß der Kläger nachweisen, daß der Beklagte einen Fehler gemacht. Das wäre ja auch noch schöner, dann würde ich alle möglichen Leute verklagen und die müßten erstmal beweisen, daß sie das, was ich ihnen vorwerfe, nicht gemacht haben.

Bei Autos ist das so eine Sache. Kaufe ich ein neues Auto, so habe ich Anspruch auf die beim Verkauf beschriebenen Eigenschaften und habe automatisch auch Anspruch auf allgemein gültige Eigenschaften mittlerer Art und Güte. Wenn also das Auto nicht geradeaus fährt, ohne daß man das Lenkrad festhalten muß, kann der Hersteller nicht sagen, daß er den Geradeauslauf nicht verkauft hat. Aber es kann schwierig werden und man braucht einen Anwalt und einen Sachverständigen, um seinen Anspruch durchzusetzen. In aller Regel möchte aber der Hersteller keinen schlechten Ruf und tut (fast) alles, um dem Kunden ein heiles Auto zu geben.

Bei Lieferung von Ersatzteilen bezieht sich die Gewährleistung auf das Teil. Wenn es krumm ist, kann man es zurück gehen lassen und etwas anderes fordern. Werden zusätzlich noch Lagerschalen geliefert, ohne daß ausdrücklich beschrieben ist, daß sie zu genau dieser Kurbelwelle passen, ist schon Ende im Gelände. Egal, was dann damit passiert, der Lieferant kann nicht wissen, durch welche Person und auf welche Weise die Sachen verbaut werden.


Es gibt den Begriff der Beweislastumkehr, der sehr häufig bei Werkverträgen in der Industrie in den Vertrag kommt. Das liegt daran, daß z.B. eine Anlage, die von einem Fachbetrieb geliefert wurde und nicht richtig funktioniert, in der Regel außerhalb der Beurteilungsfähigkeit des Kunden liegt. Das bedeutet, der Kunde müßte einen Nachweis erbringen mit Begründung und kennt sich dafür gar nicht genug aus. Für solche Fälle wird die Beweislastumkehr vereinbart, damit der Lieferant nachweisen muß, daß er richtig geliefert hat.

Ich kann mir das mit der Kurbelwelle immer noch nicht so richtig vorstellen. Daß da jemand klagt, will ich wohl glauben, es gibt ja immer Leute, die nicht wissen, was sie tun. Aber daß ein Gericht wegen so etwas einen Sachverständigen bestallt (kein Schreibfehler, heißt so) und dieser dann aus dem bereits benutzen Teil noch irgendwelche Rückschlüsse ziehen kann - das erscheint mir komisch, sagte ich ja schon.

Bei MAN ist einmal in den 50er Jahren ein Turbinenläufer aus dem Kran gefallen. Man hat das teure Ding warm gerichtet, die kaputten Schaufeln ersetzt und keinem was erzählt. Jahre später kam es im Kraftwerk zum Bruch. Das haben Experten nachweisen können durch die Gefügeveränderung im Material. Aber da geht es auch im richtig Schotter. Heute zahlen die Hersteller dem Kraftwerksbetreiber den Ausfall, wenn solch ein Teil versagt. Da werden Versicherungen für ausgehandelt mit Beträgen, die kaum auf eine Zeile passen.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß jemand, der eine Kurbelwelle verschickt, so naiv ist, eine Beweislastumkehr zu vereinbaren und zu versprechen, daß die ebenfalls gelieferten Lager genau dazu passen.

Ich denke nicht, daß in Österreich die Gesetzgebung in diesen Punkten grundlegend anders ist.


Gruß

Werner

(Hauptsache, der Fred wird schön lang)


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