Fakten vs. Anekdoten: KEIN Steuerlager, KEINE Gewässerauflagen - just do it


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Geschrieben von Heinz am 03. Juli 2020 15:02:12:

Als Antwort auf: Danke geschrieben von Uli S. am 02. Juli 2020 23:48:21:

Hallo Uli und aktive Pöler und solche, die es werden wollen,

um auch mit den schauerlichen Anekdoten aufzuräumen und Euch ein paar Fakten an die Hand zu geben, falls es mal dumme Nachfragen gibt (von wem auch immer):

Steuerlager nicht erforderlich.
Heutzutage kauft man das Pöl meist voll versteuert (und von der Ölmühle an die Treibhausgasquote angerechnet). Die Ware befindet sich somit im steuerrechtlich freien Verkehr und du kannst damit im Steuergebiet (Deutschland) machen was du willst - im Auto verfahren oder auch auf den Salat schütten, das geht den Zoll nichts mehr an.

Wenn du selber die Steuersache machen willst (oder bei Frittenfett machen musst) bist Du ganz einfach ein "Hersteller", das sieht das Energiesteuergesetz vor, auch ohne dass du dafür einen Herstellungsbetrieb haben musst. Die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff ist nämlich eine Herstellungshandlung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, deren Vornahme außerhalb eines Herstellungsbetriebs zur Steuerentstehung nach § 9 EnergieStG führt.
Geschickter Weise nimmst Du diese Bestimmung erst vor, wenn du das Pöl in deinen Fahrzeugtank einfüllst. Vorher lagerst du das Pöl völlig legal zur "unbestimmten technischen Verwendung", z.B. kommt ja auch eine Verwendung als Grillanzünder, Schalöl oder als Sägekettenöl in Betracht, oder die Abgabe an einen Altölsammler, wenn das mit dem Filtern nicht so toll geklappt hat...
Nach § 9 Abs. 1a EnergieStG muss die Herstellung außerhalb eines Herstellerbetriebs dem Hauptzollamt vorher angezeigt werden (formlos, einfach anrufen und das Thema besprechen. ggf. ein Schreibn machen, wenn das vom HZA gwünscht wird). Nach der Herstelluung muss unverzüglich eine Steuererklärung abgegeben werden und darin die Steuer selbst berechnet werden (Steueranmeldung). Dafür gibt es ein Formblatt, das du beim Zoll herunterladen kannst.
Die Fristen sind auch im Energiesteuergesetz geregelt und übrigens sehr freundlich. Anmeldung bis zum 15. des Folgemonats und Zahlung bis zum 10. des Monats drauf. Alles kein Stress.

Was den Gewässerschutz betrifft:
Für Pflanzenöle nach DIN 51623 oder DIN 51605 gibt es hinsichtlich Gewässerschutz keinerlei Beschränkungen, sofern keine oberiridischen Gewässer im direkten Einzugsbereich liegen. Du brauchst keinen Ölabscheider, keine Wanne, keinen Abfüllplatz. Auch keine doppelwandigen Tanks o.ä.

Auch wenn manche Behördenvertreter das nicht so genau wissen und evtl. anderer Meinung sind: Spätestens seit 2017 haben wir hier tatsächlich rechtliche Klarheit, nämlich mit der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017“.

Bei den Pflanzenöle handelt es sich im allgemeinen um "flüssige Triglyceride (technisch unbehandelt oder hydriert; Fettsäurerest gesättigt und ungesättigt, mit geradzahliger, unverzweigter C-Kette und C-Zahl >= 8)." Feste Fette sind von Natur aus nicht relevant.
Das Umweltbundesamt hat in der „Bekanntmachung der aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017“ derartige Pflanzenöle unter der Kenn-Nummer 9442 aufgenommen und veröffentlicht am 10. August 2017 unter BAnz AT 10.08.2017 B6.
Eine Einstufung von Pflanzenöl in eine Wassergefährdungsklasse liegt also nicht vor. Mithin erfüllt das Pflanzenöl die Kriterien für nicht wassergefährdende flüssige Stoffe gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe a bis g AwSV.
Befinden sich keine oberirdischen Gewässer auf oder neben dem Betriebsgelände, kann somit also ausgeschlossen werden, dass flüssige Stoffe vom Betriebsgelände in solche gelangen können, so gilt: Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017“ findet keine Anwendung.

Ergänzend:
Auszüge aus dem Gesetzestext der AwSV (link https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/BJNR090500017.html#BJNR090500017BJNG000100000)
§1 Abs. 1:
„Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Um-gang mit diesen Stoffen.“
§1 Abs. 2:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie … „
§ 2 Abs. 9:
„Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind
1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerb-lichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.“
§ 3 Abs. 2
„Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
(…)
7.
aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
§ 13 Abs. 1
Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemi-sche, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthal-ten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stoffen.

Baurechtliche Themen stehen auf einem anderen Papier, wenn es z.B. um ortsfeste Behälter mit entsprechendem Volumen geht, das soll mal hier nicht das Thema sein. Ein paar IBC kannst Du Dir aber immer hinstellen.

Also Jungs, keine Ausreden, nicht jammern, einfach machen, ganz legal!

Grüße
Heinz


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