Es geht um HVO


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Geschrieben von Heinz am 24. November 2023 13:06:28:

Als Antwort auf: Spiegel Mobilität Aktueller Bericht über Pöl geschrieben von facet björn am 23. November 2023 12:02:00:

Hallo zusammen,

zu dem Thema kann ich wohl etwas beitragen: hier geht es nicht um Pöl und eigentlich auch nicht um Frittenfett direkt, sondern um Hydriertes Pflanzenöl (Hydrogenated Vegetable Oil, kurz HVO).
Dieses ist schon sehr lange (etwa 2007, wenn ich mich recht erinnere) im Markt und wird dem Diesel beigemischt. Da v.a. die Dichte deutlich geringer ist (0,79 kg/l) geht das nur bis etwa 25%, da ansonsten die Dieselnorm nicht mehr erfüllt wird.
HVO hat schon länger selbst eine Norm, die DIN EN 15940, nur war es in Deutschland nicht in die Verordnung aufgenommen worden, in der die Bezüge zur Norm hergestellt werden (10. BImSchV). Das hatte weniger technische als mehr marktseitige Gründe.
Damit durfte es an der Tankstelle nicht verkauft werden, jedoch in geschlossenen Flotten wurde es schon verwendet.
Skandinavien ist hier weit voraus.

Pflanzenöl steht sogar 2 mal in der 10.BimSchV, als DIN 51605 und als DIN 51623. Da gibt es momentan nichts neues. Pflanzenöl wird weiterhin als Kraftstoff hauptsächlich in LKW-Flotten verwendet, wenn auch in überschaubarer Größenordnung.

Aktuell ging es nur um die Aufnahme des HVO in die Verordnung.

Ich kopiere hier ein Rundschreiben der UFOP von gestern rein, da wird das erklärt und eingeordnet.

das Bundeskabinett hat diese Woche die Änderung der 10. BImSchV (Anlage) beschlossen.
Damit wird die von den Fachverbänden der Mineralölwirtschaft (UNITI, MEW, bft), insbesondere des Tankstellengewerbes, sowie von den Verbänden der Biokraftstoffwarenkette (VDB, OVID, UFOP, MVaK) hinlänglich geforderte Option an öffentlichen Tankstellen Hydriertes Pflanzenöl (HVO-100) sowie B10 anbieten zu können.
Hiermit eine einhergehend erweitert die Zulassung dieser Kraftstoffe die zu beachtenden Anforderungsnormen an die Kraftstoffqualität, gemäß DIN EN 16734 für B10 und DIN EN 15940 für paraffinische Kraftstoffe. Im Rahmen der Qualitätsüberwachung der Tankstellen durch die zuständigen Stellen der Bundesländer muss die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen geprüft (Probenahme) werden.

Im Hinblick auf die weitere Marktentwicklung dieser Kraftstoffoptionen darf man gespannt sein, ob ein Angebot für HVO 100 und B10 tatsächlich aufwächst. Zwar haben Fahrzeughersteller vielfach Motoren für die Verwendung für HVO 100freigegeben, allerdings wird der Preisunterschied im Vergleich zu herkömmlichem Diesel (B 7) an den Tankstellen deutlich sein und erfahrungsgemäß die Nachfrage bremsen, so die Einschätzung der UFOP. Im Falle von B10 sind nur wenige Freigaben bekannt, die im Gegensatz zu HVO 100 nicht in dem Maße von Seiten der Fahrzeugindustrie und Mineralölwirtschaft ausgelobt werden, um auch das entsprechende Verbrauchervertrauen zu schaffen; verwiesen sei auf die Diskussion zur Markteinführung von E10.

Die grundsätzliche Herausforderung ist das entsprechende Angebot im physischen Sinne an den Tankstellen zu schaffen. Hier stehen beide Alternativen im Wettbewerb um die begrenzt verfügbaren Lager- bzw. Zapfsäulen. Als Kompromiss haben öffentliche Tankstellen begonnen R33 anzubieten, ein Gemisch aus 7 % Biodiesel und 26 % HVO, das der Anforderungsnorm für Dieselkraftstoff (EN 590) entspricht und damit keine Probleme hinsichtlich Freigaben bestehen. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich das Angebot an den öffentlichen Tankstellen ab dem Frühjahr 2024 tatsächlich entwickeln wird. Die UFOP ist aus Erfahrung mit der Markteinführung von B100 in den 2000er Jahren bei ihrer Erwartung zurückhaltend. Hier gilt es, heute wie damals, „Pioniere“ zu gewinnen, die das entsprechende Angebot gegenüber den Kunden sichtbar machen.
Diese Feststellung betrifft grundsätzlich ebenfalls die in der VO vorgegebene Kennzeichnung dieser Kraftstoffarten an der Zapfstelle, wie auch innenseitig an der Tankklappe bzw. der Betriebsanleitung. Für B 10: „enthält bis zu 10 % Biodiesel und verträgt ihr Fahrzeug B 10? Herstellerinformationen beachten (zum Beispiel Tankklappe oder Betriebsanleitung)! Im Zweifel B 7 tanken“. Das für diese Verordnung zuständige Bundesumweltministerium kommt mit diesen Vorgaben (analog HVO 100) ebenfalls der Verpflichtung nach Fahrzeughalter entsprechend zu informieren, denn die 10. BImSchV dient in diesem Sinn dem Verbraucherschutz zur Vermeidung von Fehlbetankungen.

Grüße
Heinz

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