Nirgends, is' Quatsch. Und wie immer gilt...


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Geschrieben von speeny am 05. Januar 2013 17:01:31:

Als Antwort auf: Re: ....fahren, wenn ihr Baujahr VOR 1977.... geschrieben von Sepp am 05. Januar 2013 16:41:04:

...ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Zitat 35. BImSchV Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3) Nr. 10:
"Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen."

Zitat § 2 Nr. 22 FZV:
"Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen"

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