Re: scheinbar schon


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Geschrieben von Uli S. am 07. Januar 2013 15:28:35:

Als Antwort auf: scheinbar schon geschrieben von mannimmond am 07. Januar 2013 12:08:04:

Hallo Bernhard,

>...scheint es so zu sein, daß in dem Moment wo Du wissentlich eine Plakette mit Deinem Kennzeichen drauf an Dein Auto klebst die da nicht hin gehört, eine Urkundenfälschung vorliegt.

Urkundenfälschung kann nur durch Fälschen einer Urkunde erfolgen. Aus den einschlägigen §§ zur Urkundenfälschung geht nach meinem Verständnis nicht hervor, daß eine Feinstaubplakette eine Urkunde sein kann. Wikipedia definiert das so, Zitat:

"Merkmale einer Urkunde in der Rechtswissenschaft [Bearbeiten]

Die Rechtswissenschaft verwendet den Begriff der Urkunde nicht einheitlich. Maßgeblich ist zwischen dem materiellen und dem prozessualen Urkundenbegriff zu unterscheiden.

Im materiellen Strafrecht wird die Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung definiert, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Verkörperung bedeutet, dass die Urkundssubstanz nicht flüchtig sein darf (Perpetuierungsfunktion, fehlt z. B. bei Schrift im Sand). Auch muss die Gedankenerklärung visuell wahrnehmbar sein, so dass beispielsweise eine Tonbandaufnahme nicht eine Urkunde sein kann.

Beweiseignung bedeutet, dass die Urkunde in einem Prozess zumindest grundsätzlich – und sei es auch nur mitbestimmend – die Entscheidung beeinflussen kann und das nach dem Willen des Ausstellers auch soll (Beweisfunktion, Beweisbestimmung). Aus ihr muss zumindest ein Aussteller als konkrete Person hervorgehen (Garantiefunktion), wobei es reicht, dass dessen Existenz aus äußeren Umständen erschlossen werden kann (also auch der Bierdeckel mit den Bleistiftstrichen). Falsch – mit der Folge, dass das Delikt der Urkundenfälschung in Betracht kommt – ist die Urkunde dann, wenn der erkennbare Aussteller (wie er aus der Urkunde hervorgeht) nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist. Für die Ausstellereigenschaft kommt es darauf an, wer geistig hinter der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie), also z. B. der Unternehmensinhaber für die von der Kassiererin ausgestellte Quittung.

Urkunde im prozessualen Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind (z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest)."

Zitat Ende.



Allenfalls die im letzten Abschnitt genannte "bezeugende Urkunde" könnte hier zutreffend sein, kommt mir aber auch an den Haaren herbeigezogen vor. Irgendjemand müßte da mal ein Grundsatzurteil erwirken. Wo steckt eigentlich Hübi?grinsi

Gruß Uli (auf meiner Plakette ist die Edding-Schrift ausgeblichen und mittlerweile nicht mehr lesbar. Bin ich jetzt unschuldig, wenn die Plakette zu unrecht grün ist? Eigentlich müssen die doch lichtechte Stifte nehmen... crazy)

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