Re: Verkehrskontrolle auf der BAB


[ FMSO.DE - Fahren mit Salatöl (deutsch) ]


Geschrieben von Uwe FDS am 28. Februar 2014 11:56:40:

Als Antwort auf: Verkehrskontrolle auf der BAB geschrieben von lukasHH am 26. Februar 2014 15:24:15:

Hi,

man sollte mal in eine andere Richtung denkenb. Keine Strafe ohne Gesetz. Es muß alos irgendwo stehen, dass eine Strafe angedroht wird. Und da steht in der StVO einiges drin. So steht un $49 Abs. 22:

Ordnungswidrig handelst wer eine Vorschrift über "sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3," mißachtet.

Und in §23 steht dann:

"(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert."


Wenn also die Verkehstsicherheit wesentlich beeinträchtig ist, darf das Fahrzeug nicht benutzt werden. Dann ist die Frage, wie weit durch eine angerostete Bremsleitung das der Fall ist. Der Tüv unterscheidet zwischen mehreren Mängelstufen:

gernger Mangel: Es gibt die Plakette
erheblicher Mangel: Es gibt keine Plakette, man kann aber weiter fahren und muß die Mängel beseitungen und erneut vorführen.

Verkehrsunsicher: Dann darf man das Fahtzeug nicht weiter benutzen.


Ich denke, da sollte man sich grob nach richten. Wenn ein TÜV-Prpfer das als erheblichen Mangel, aber nicht als verkehrsunsicher einstuft, dann sollte auch kein Bußgeld fällig werden. Ansonsten könnte sich die Rennleitung ja vor das Tor vom Tüv stellen, und bei jedem Abkassierne, der keine neue Plakette bekommen hat. Bei Durchrostungen, besonders wen es keien tragenden Teile sind und keien scharfen Kanten hervor stehen word man kaum von verkehrsunsicher ausgehen können. Ebenso bei Spiel in den Achsgelenken. Außer das Gelenk ist aso weit hin, das es fast auseinander fällt.


Grüße

Uwe

Wie lesenswert findest Du diesen Beitrag?                 Info zur Bewertung




Antworten:


[ FMSO.DE - Fahren mit Salatöl (deutsch) ]