Hier die Endlösung.


[ FMSO.DE - Fahren mit Salatöl (deutsch) ]


Geschrieben von Golf-Pöler am 20. Juli 2014 09:17:58:

Als Antwort auf: Neues aus der Umweltzone geschrieben von funk_flex2015 am 13. Juli 2014 16:32:04:

Hi Felix,

als gesetzestreuer Bürger, sollte der Pöler natürlich seinen Fehler eingestehen und sich als letzter Fahrer vorm Tatzeitpunkt outen und alles reumütig zugeben.
Dann wartet man auf den dann zu erlassenden Bussgeldbescheid und schiebt die Kohle rüber. Das wäre Lösung 1.

Da du den Fall hier postest unterstelle ich mal eine emotionale Bewegtheit und Verbundenheit mit dem Pöler und der damit verbundenen Suche nach einer anderen Lösung. 25

Nundenn, hier ist Sie:
Schritt 1:
Nix tun oder ankreuzen, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Sonst keine weiteren Ausführungen.
Schritt 2:
Sofern seitens der Behörde jetzt kein Foto oder eine Zeugenaussage vom Parkvorgang und der damit verbundenen Person vorliegt, sollte die Sache eingestellt werden. Falls wider Erwarten doch, wirds schwierig mit dem Entlastungsvorgang des Pölers. lmaa Da faktisch aber fast immer anders, ist das Problem also erledigt. Verfahren wird eingestellt mangels bekanntem Täter.

Nun könnte man die Sache natürlich vergessen und das ein oder andere alkoholische Getränk mit dem Jubel über den Sieg verbinden. Jedoch folgt wohlmöglich irgendwann ein Brief mit dem Kostenbescheid zum Abschluss des Verfahrens gegen den Halter, der die Freude dämpft (wie bei LukasHH). Zur Vereinfachung, nehme ich hier mal an: Pöler und Halter=1. Nun folgt:

Schritt 3:
Man prüfe auf dem Kostenbescheid das Vorhandensein der Aufführung der Grundlage des Kostenbescheides. Steht da §25a STVG? Ja? Sehr gut! Kommen wir zu

Schritt 4:
Brief aufsetzen und der Behörde mitteilen, das man Widerspruch einlegt, da es sich um den begangenen Verstoß nicht um einen Halt- oder Parkverstoß handelt sondern die Grundlage der Ordnungswidrigkeit das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist. Benannter § kann hier also nicht als Grundlage des Kostenbescheides herangezogen werden.
Weiterhin darauf hinweisen (was hier sehr wichtig ist!), das lt. §25a, Abs. 2 keine Anhörung gegen den Betroffenen vor der Festsetzung des Beschlusses ergangen ist, es sich hier um einen Verfahrensfehler handelt und Kraft Gesetzes der Kostenbescheid unbillig und aufzuheben ist. MfG, etc...

Anmerkung: Da mit dem Kostenbescheid formal das Verfahren abgeschlossen ist, kann die Sache nicht ein zweites Mal aufgerollt werden --> klassischer Verfahrensfehler. Grundlage sicherlich irgendwo ZPO.

Ergebnis: Ausser Schreiben machen, Fristen einhalten; durchhalten und Nerven behalten!
Strafe dann: 0,- €. party

Viel Erfolg! 33

Gruß,
Björn

PS: Evtl. ist die Behörde dennoch kampfbereit (Essen ist ja klamm bei Kasse) und will dennoch weitergehen bis zum AG (weil nicht sein kann, was nicht sein darf). Eine Verkehrsrechtsschutz wäre dann angeraten zu haben. Vielleicht hast du die ja!?



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