§ 212 StGB
Geschrieben von Uli S. am 23. März 2017 10:08:48:
Als Antwort auf: Re: ob was rauskommt ? geschrieben von Hanomedes am 23. März 2017 10:04:51:
Hi Dominik,
>dann hätte es aber nie im Leben vier Jahre gegeben!
"(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen."Wie Du weißt, ist der Versuch strafbar.
Gruß Uli
- Re: § 212 StGB Hanomedes 23.03.2017 10:38 (3)
- Re: § 212 StGB Uli S. 23.03.2017 12:36 (2)
- Re: § 212 StGB Uwe FDS 23.03.2017 12:55 (1)
- Re: § 212 StGB Uli S. 23.03.2017 16:32 (0)