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Geschrieben von Uli S. am 19. April 2025 18:14:44:

Als Antwort auf: Re: Denn geht's ja, was ich mir da so ausgedacht hab... geschrieben von Peter vdl am 19. April 2025 16:59:48:

Hallo Peter,

zu einer CE-Konformen Anlage gehört eine Betriebsanleitung gemäß Artikel 1.7.6 der Maschinenrichtlinie bzw. deren Nachfolgerin Maschinenverordnung 2023/123.
Darin muß u.a. stehen:

Bestimmungsgemäße Verwendung
Vorhersehbare Fehlanwendung
Restgefahren
.
.
.
Gefahrenhinweise sind genormt.
Dabei gilt: Instruktionsfehler = Produktfehler -> Produkthaftungsgesetz greift.

Wer erstellt die BA bei Euch?
Wenn sie Dir das aufs Auge drücken wollen, nimm Dich in Acht, der Staatsanwalt knöpft sich als erstes die BA vor nach einem Arbeitsunfall (macht am wenigsten Arbeit), und da mußt Du als Ersteller genau wissen, was Du tust.
Was auch in keinem Fall zulässig ist: bei der Konzeption/beim Bau der Maschine zu schlampen und denken, dann schreiben wir das halt in die BA, daß das gefährlich ist. Sicherheit muß immer nach dem aktuellen Stand der Technik integriert werden.

Achims Frage „wer hält den Kopf dafür hin?“ ist aus meiner Sicht essenziell im Deiner Situation. Für mich hört sich das alles so an, daß der Chef von alledem nichts wissen will und Dich im Zweifelsfall über die Klinge springen läßt. Wenn, dann sicher Dich bestmöglich ab. Email an involvierte Personen schreiben mit konkreten Bedenken, Stellungnahme verlangen, am Ende ausdrucken und abheften. Und zwar grundsätzlich, wenn Dir was heikel vorkommt.
Wenn die nicht mitspielen wollen, such Dir was anderes, wenns auch schwerfällt (würd ich eh bevorzugen).

Gruß Uli

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