Ist das Thema immer noch nicht durch?


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Geschrieben von justus am 23. November 2014 11:54:06:

Als Antwort auf: Re: 920 L Pflanzenöl auf Ebay, 251721133779 geschrieben von Uwe FDS am 19. November 2014 21:03:16:

Hey,

das Pöl wurde in 2010 von einer Tankstelle erworben.
Das heißt zu dem Zeitpunkt war es bereits umgewidmet.
Es wird als Energiesteuer die gültige Steuer im Zeitpunkt der Umwidmung fällig.

Für den Verkäufer wäre es sicherlich aus eigenem Interesse vorteilhaft, wenn er noch den Nachweis führen kann, dass das PÖL bereits versteuert wurde.
Das Gleiche gilt für den Erwerber.
Verweise auf die Aufbewahrungspflichten liegen völlig neben der Sache.

Durch das Verkaufen entsteht nicht erneut eine Umwidmung.
Und damit auch keine erneute Steuer.
Zu beachten:
Sollte das Kraftstoff-PÖL dann doch für den Salat verwendet werden, wird der Anteil der Energiesteuer nicht erstattet.

Umsatzsteuerlich ist folgendes zu beachten:
1.) Es gilt die Kleinunternehmerregelung, sofern der Verkäufer nicht aufgrund anderer Tätigkeiten bereits als umsatzsteuerlicher Unternehmer erfasst ist.
2.) Wird das PÖL über einen EBay-Account veräußert, bei dem der Angemeldete umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, ist das Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In diesem Fall 19 % USt. Da bei einer Beimischung von 1 % Diesel nicht mehr von genusstauglichen Pflanzenöl zu sprechen ist. (Außer bestimmte Münsteraner Lurche (zB der gemeine Proll-Pöler), die unter dem Stein leben, mögen in einer Diesel-Selction einen besonderen Genuss sehen. Ist aber eher eine nicht beachtliche Ausnahme.)

Einkommensteuerlich fehlt es an der nachhaltigen Marktteilnahme.
Für mich siehts nach einem einmaligen Akt aus:
Auflösung der Pölerei (Hobby/Liebhaberei).
Stichwort "Private Vermögensebene"

Gut ist der Hinweis auf das Spezialproblem "Gefahrgut".
Allerdings erwartet der Verkäufer geeignete Transportbehältnisse und -mittel.
Ob der Verkäufer bisher die Lagervorschriften beachtet hat, muss er selbst klären.

Ob das Verfahren von unversteuerten Pflanzenöl im Gegensatz zum Verfahren von Heizöl strafrechtlich anders zu bewerten ist, halte ich für eine sehr mutige Aussage. Der Tatbestand ist doch sehr ähnlich: Es geht um nicht abgeführte Energiesteuer.

Weiterhin ein gutes Gelingen.

j.

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